Abstract
Ein Arzt, der bei Vergabe knapper Intensivbetten ausschließlich die Erfolgsaussichten der Behandlung berücksichtigt, handelt rechtmäßig.
Ein Arzt, der zusätzlich – ob gleichberechtigt oder nachrangig – Lebensalter oder soziale Verantwortung eines Patienten berücksichtigt, handelt in der gegebenen Ausnahmesituation ebenfalls rechtmäßig, sofern er in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 MBO-Ä 1997 hierfür nachvollziehbare Gewissensgründe geltend machen kann.
Größte Zurückhaltung ist aus Rechtsgründen geboten, wenn eine bereits initiierte Therapie zugunsten eines anderen beendet werden soll.
Im Übrigen gilt, dass ein Arzt, der – in der unübersichtlichen Rechtslage – unvermeidbar annimmt, in Übereinstimmung mit dem Recht zu handeln, wegen fehlenden Verschuldens nicht bestraft wird (Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB).
Ein Arzt, der zusätzlich – ob gleichberechtigt oder nachrangig – Lebensalter oder soziale Verantwortung eines Patienten berücksichtigt, handelt in der gegebenen Ausnahmesituation ebenfalls rechtmäßig, sofern er in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 MBO-Ä 1997 hierfür nachvollziehbare Gewissensgründe geltend machen kann.
Größte Zurückhaltung ist aus Rechtsgründen geboten, wenn eine bereits initiierte Therapie zugunsten eines anderen beendet werden soll.
Im Übrigen gilt, dass ein Arzt, der – in der unübersichtlichen Rechtslage – unvermeidbar annimmt, in Übereinstimmung mit dem Recht zu handeln, wegen fehlenden Verschuldens nicht bestraft wird (Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB).
Titel in Übersetzung | Legal Issues of Resource Allocation in the COVID-19 Pandemic - Between Utilitarianism and Life Value Indifference: Between Utilitarianism and Life Value Indifference |
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Originalsprache | Deutsch |
Zeitschrift | Pneumologie |
Jahrgang | 74 |
Ausgabenummer | 6 |
Seiten (von - bis) | 366-370 |
ISSN | 0934-8387 |
DOIs | |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 05.2020 |
Strategische Forschungsbereiche und Zentren
- Profilbereich: Zentrum für Bevölkerungsmedizin und Versorgungsforschung (ZBV)
Coronavirus-Bezug
- Forschung zu SARS-CoV-2 / COVID-19