Abstract
Dass eine Todesfeststellung bei Verdacht auf Intoxikation mit zentral wirksamen Medikamenten in Kombination mit Unterkühlung erst bei Vorliegen sicherer Todeszeichen oder erst in der Klinik unter Zuhilfenahme apparativer Zusatzuntersuchungen erfolgen darf, ist lange bekannt und Gegenstand einschlägiger rechtsmedizinischer und anästhesiologischer Lehrbücher. Vorgestellt wird der Fall einer 63-jährigen Frau, die am Rheinufer leblos aufgefunden wurde. Der Notarzt ging nach vermeintlicher Feststellung von Totenstarre aufgrund der Auffindesituation von einem nichtnatürlichen Tod aus und nahm deswegen von einer weiteren Entkleidung des Leichnams Abstand. Zwar schreiben die Leichenschauverordnungen der verschiedenen Bundesländer vor, dass bei Hinweisen auf einen nichtnatürlichen Tod die Leichenschau abzubrechen und die Polizei zu verständigen sei, dies kann jedoch nur nach sicherer Feststellung des Todes gelten. Da bei Unterkühlung eine Totenstarre differenzialdiagnostisch immer gegen die Kältestarre abzugrenzen ist, muss auch bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod zumindest eine Teilentkleidung des Körpers erfolgen, um ggf. das Vorliegen von Totenflecken zu dokumentieren. Der Arzt hat sich hierzu insoweit auch über Weisungen der Polizei hinwegzusetzen, da die sichere Feststellung des Todes prioritär ist.
| Titel in Übersetzung | False certification of death in a living person with paroxetin intoxication |
|---|---|
| Originalsprache | Deutsch |
| Zeitschrift | Notfall und Rettungsmedizin |
| Jahrgang | 8 |
| Ausgabenummer | 8 |
| Seiten (von - bis) | 548-551 |
| Seitenumfang | 4 |
| ISSN | 1434-6222 |
| DOIs | |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 12.2005 |
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