Abstract
Ziel der Studie: Jedem Antragsteller auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (und sonstige Leistungen zur Teilhabe) steht nach § 9 Abs. 1 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf alle Fragen zu, die zur Konkretisierung rehabilitativer Leistungen von Bedeutung sind. Die vorliegende Studie zielte auf die Exploration der Wünsche von Rehabilitanden, ihrer Einstellungen und Erfahrungen zu Aspekten des Wunsch- und Wahlrechts sowie ihrer Kriterien bezüglich der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung.
Methode: Insgesamt wurden 10 leitfadengestützte Fokusgruppen mit 71 männlichen und weiblichen Rehabilitanden zwischen 26 und 80 Jahren aus 5 Indikationsbereichen durchgeführt. Es erfolgte eine zusammenfassende qualitative Inhaltsanalyse der Gesprächstranskripte.
Ergebnisse: Personen, die einen Antrag auf eine Leistung der medizinischen Rehabilitation stellten, erhielten während des Antragsprozesses in der Regel keine Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht. Anträge, die im Verfahren der Anschlussheilbehandlungen behandelt wurden, waren von nur vorgeblich vorhandenen Wunsch- und Wahlmöglichkeiten („Pseudo-Wunsch- und Wahlrecht”) gekennzeichnet. Dieses mangelnde Mitspracherecht wurde selten beanstandet. Solange die Rehaleistung überhaupt genehmigt wurde, sei die Wahl der Rehaeinrichtung „egal”. Es wurden verschiedene Argumente gegen das Wunsch- und Wahlrecht vorgebracht, insbesondere der Mangel an Informationen und Zeit zur Durch- und Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts. Bewilligungsbescheide nannten regelhaft keine Gründe für die Nichtbeachtung geäußerter Wünsche, obwohl dies in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich gefordert ist. Viele Befragte hatten sich bei der Beantragung ihrer Rehaleistung wenig Gedanken über eine Auswahl der Rehaeinrichtung gemacht. Den meisten Rehabilitanden fiel es entsprechend schwer, Auswahlkriterien zu nennen.
Diskussion: Insgesamt ist der Wissensstand über das Wunsch- und Wahlrecht bei den Betroffenen eher gering. Dies erschwert seine Umsetzung erheblich. Die Voraussetzungen für eine informierte und berechtigte Auswahlentscheidung sind unter diesen Bedingungen nur sehr eingeschränkt gegeben. Die Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts scheint für das Gros der Befragten eher gering zu sein.
Schlussfolgerungen: Aus sozialrechtlicher Perspektive ist zu fordern, Rehaantragsteller besser über ihr Wunsch- und Wahlrecht aufzuklären und sie in die Lage zu versetzen, auf der Basis objektiver und valider Informationen Auswahlentscheidungen treffen zu können. Die generell von Rehabilitanden einzufordernde aktive Rolle im Rehabilitationsprozess sollte auch bei der Einrichtungsauswahl gefordert und gefördert werden.
Methode: Insgesamt wurden 10 leitfadengestützte Fokusgruppen mit 71 männlichen und weiblichen Rehabilitanden zwischen 26 und 80 Jahren aus 5 Indikationsbereichen durchgeführt. Es erfolgte eine zusammenfassende qualitative Inhaltsanalyse der Gesprächstranskripte.
Ergebnisse: Personen, die einen Antrag auf eine Leistung der medizinischen Rehabilitation stellten, erhielten während des Antragsprozesses in der Regel keine Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht. Anträge, die im Verfahren der Anschlussheilbehandlungen behandelt wurden, waren von nur vorgeblich vorhandenen Wunsch- und Wahlmöglichkeiten („Pseudo-Wunsch- und Wahlrecht”) gekennzeichnet. Dieses mangelnde Mitspracherecht wurde selten beanstandet. Solange die Rehaleistung überhaupt genehmigt wurde, sei die Wahl der Rehaeinrichtung „egal”. Es wurden verschiedene Argumente gegen das Wunsch- und Wahlrecht vorgebracht, insbesondere der Mangel an Informationen und Zeit zur Durch- und Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts. Bewilligungsbescheide nannten regelhaft keine Gründe für die Nichtbeachtung geäußerter Wünsche, obwohl dies in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich gefordert ist. Viele Befragte hatten sich bei der Beantragung ihrer Rehaleistung wenig Gedanken über eine Auswahl der Rehaeinrichtung gemacht. Den meisten Rehabilitanden fiel es entsprechend schwer, Auswahlkriterien zu nennen.
Diskussion: Insgesamt ist der Wissensstand über das Wunsch- und Wahlrecht bei den Betroffenen eher gering. Dies erschwert seine Umsetzung erheblich. Die Voraussetzungen für eine informierte und berechtigte Auswahlentscheidung sind unter diesen Bedingungen nur sehr eingeschränkt gegeben. Die Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts scheint für das Gros der Befragten eher gering zu sein.
Schlussfolgerungen: Aus sozialrechtlicher Perspektive ist zu fordern, Rehaantragsteller besser über ihr Wunsch- und Wahlrecht aufzuklären und sie in die Lage zu versetzen, auf der Basis objektiver und valider Informationen Auswahlentscheidungen treffen zu können. Die generell von Rehabilitanden einzufordernde aktive Rolle im Rehabilitationsprozess sollte auch bei der Einrichtungsauswahl gefordert und gefördert werden.
| Titel in Übersetzung | Relevance of the Wunsch- und Wahlrecht of §9 Social Code Book 9 in medical rehabilitation from the patients perspective |
|---|---|
| Originalsprache | Deutsch |
| Zeitschrift | Rehabilitation |
| Jahrgang | 50 |
| Ausgabenummer | 4 |
| Seiten (von - bis) | 244-250 |
| Seitenumfang | 7 |
| ISSN | 0034-3536 |
| DOIs | |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2011 |
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